Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger Torben Kück weitere 7 Jahre im Amt
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CELLE. In Blumlage/Altstadt, Altencelle sowie in Teilen von Wathlingen und Nienhagen ist er sicher allseits bekannt: Bezirksschornsteinfeger Torben Kück. Immerhin hat er diese besondere Stellung bereit seit 14 Jahren inne. Nun wurde er von der Ersten Stadträtin Nicole Mrotzek zum dritten Mal und damit für weitere 7 Jahre für den Kehrbezirk 107 zum Bezirksschornsteinfeger der genannten Orts- und Stadtteile bestellt. Entsprechend kümmert sich Kück um circa 3000 Liegenschaften.
Weitaus länger, nämlich seit 1996, ist er diesem einen Bezirk treu: erst als Geselle, dann als Meistergeselle und seit 2012 als Kehrbezirksinhaber. Er kennt ihn von daher wie seine „Westentasche“.
Doch was macht eigentlich ein Bezirksschornsteinfeger?
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (bBSF) ist ein sogenannter „Beliehener“. Gemeint ist damit ein selbständiger Handwerksmeister, dem per Gesetz öffentlich-rechtliche Aufgaben durch die Behörde, hier Stadt Celle, übertragen werden.
Die Kehrbezirke werden zugunsten der Betriebs- und Brandsicherheit von der Behörde eingerichtet, alle 7 Jahre neu ausgeschrieben und besetzt. Für jeden Kehrbezirk wird ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (bBSF) bestellt.
Das Stadtgebiet ist in 10 Kehrbezirke aufgeteilt. Die Aufsicht wird von der Stadt Celle wahrgenommen.
Eine der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben ist die Feuerstättenschau, das heißt die Prüfung sämtlicher Feuerungsanlagen wie Heizungen, Öfen, Schornsteine und Verbindungsstücke im Kehrbezirk. Darunter fallen auch alle nicht genutzten, aber betriebsbereiten Feuerungsanlagen.
Weitere vorgeschriebenen Aufgaben des bBSF sind
Abnahme bei Errichtung, Änderung oder Abbau von Feuerungsanlagen
Kontrolle der Einhaltung von Eigentümerpflichten nach Kehrbuch
Mängelmeldungen
Gebührenbescheide
Aufgaben nach dem Gebäude-Energiegesetz wie Einstellung/Optimierung der älteren Heizungsanlagen und Dämmung der Heizungsleitungen.
Sowohl Eigentümer als auch bBSF können nach geltender Rechtslage bei diesen Tätigkeiten nicht frei wählen.
Text: Stadt Celle













