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Wegen Absprachen nicht berücksichtigt? "Konkurrentenklage" gegen Besetzung 1. Stadträtin


Waagschale
Foto: BCFC / stock.adobe.com


CELLE/LÜNEBURG. Nach unseren Recherchen zu mutmaßlichen Absprachen im Vorfeld der Wahl zur 1. Stadträtin / Stadtkämmerin hat nun nach CELLEHEUTE-Informationen ein Bewerber eine sogenannte "Konkurrentenklage" beim Lüneburger Verwaltungsgericht eingereicht.


In einer E-Mail hat der parteilose Celler den Rat über seine Beweggründe informiert und die Ratsmitglieder zu einem persönlichen Gespräch eingeladen. 1993-2015 sei er bei der Stadt Celle in verschiedenen auch führenden Positionen tätig gewesen und heute in einer anderen Gemeinde Erster Gemeinderat, Kämmerer und Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters - also unstrittig Positionen und Fähigkeiten, die ihn für dieses Amt befähigen.

"Ich habe mich auf die ausgeschriebene Stelle des 1. Stadtrates bei der Stadt Celle am 06.05.22 über das Bewerberportal der Stadt Celle, NOLIS, beworben und dafür alle notwendigen Nachweise hochgeladen. Aus dem Ratsinformationssystem der Stadt Celle und über die Presse habe ich dann am 06. bzw. 07.07.22 erfahren, dass eine Bewerberin durch den Rat der Stadt Celle gewählt wurde. Am 07.07.22 habe ich per Email von der Stadt Celle eine Absage auf meine Bewerbung erhalten. Als maßgebliche Begründung wird angeführt, 'dass ich die zwingenden Bildungsvoraussetzungen in Form der formalen Voraussetzungen der Stellenausschreibung nicht erfülle. Da ich dieses konstitutive Anforderungsprofi nicht erfülle, konnte ich im weiteren Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden", so der Kläger. Diese formalen und alternativen Voraussetzungen seien von der Stadt Celle gefordert worden: „Für eine erfolgreiche Bewerbung ist ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium (Mastergrad oder gleichwertiger Abschluss) in einem betriebswirtschaftlichen, verwaltungs-, oder rechtswissenschaftlichen Studiengang oder die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt der Fachrichtung Allgemeine Dienste oder alternativ die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt der Fachrichtung Allgemeine Dienste mit einer festgestellten Qualifizierung im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 3 Niedersächsische Laufbahnverordnung.“


"Ich bin der im direkten Vergleich bessere Bewerber"

"Die erste und die dritte formale Voraussetzung erfülle ich nachweislich. Dennoch habe ich am Verfahren zur Auswahl nicht teilnehmen können und sehe daher sowohl den Art. 33 Abs. 3 Grundgesetz als auch mein persönliches Recht hier verletzt", ist der 54-Jährige überzeugt. "Ich erfülle die oben dargestellten konstitutiven Voraussetzungen sowie die weiteren Anforderungen aus der Stellenbeschreibung und bin aufgrund meiner beruflichen Tätigkeit und Erfahrungen der im direkten Vergleich bessere Bewerber. Bei einer objektiven Auswahl hätte ich am Verfahren teilgenommen und hätte aufgrund meiner Tätigkeit als Erster Gemeinderat, Kämmerer und Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters [...] und einer Besoldung nach B2 die besseren Chancen auf eine Wahl durch den Rat der Stadt Celle gehabt", so der unterlegene Bewerber und führt weiter aus: "Insgesamt ist mir durch die Ablehnung abgesprochen worden, mich überhaupt auf die Stelle bewerben zu können und in das Auswahlverfahren zu gelangen. Dies kann ich mit meiner beruflichen Position, meinem Selbstverständnis und meiner Auffassung von Recht so nicht hinnehmen. Für die Wahrnehmung der Stelle des 1. Stadtrat ist im Rahmen der Bestenauslese die geeignete Person vorzuschlagen. Dass nicht ich dies zwingend sein muss und es auch andere geeignete Bewerbende gegeben haben mag, ist für mich selbstverständlich. Allerdings wurde mir durch die Stadtverwaltung nicht die Möglichkeit gegeben, überhaupt in die Bestenauslese zu kommen und mich präsentieren zu können. Daher habe ich entschieden, das Verfahren der Konkurrentenklage durchzuführen, um sowohl mir die Chance auf diese Stelle zu eröffnen, aber auch, um für den Rat der Stadt Celle die Möglichkeit zu schaffen, im Rahmen der Bestenauslese die richtige Entscheidung für die Stadt treffen zu können. Die richtige Entscheidung ist für Sie als Mitglied des Rates jedoch nur möglich, wenn Sie unter anderem von einem zutreffenden Sachverhalt ausgehen konnten und somit die entscheidungsrelevanten Fakten und Abwägungen kannten."

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