top of page
Premium-Sidebar-Hintergrund-580x740.jpg
Mobil Krankenkasse_Premium Sidebar_Bild.png
Mobil Krankenkasse_Premium Sidebar_Text.png

Anzeigen

2025000032661503RR.png
ah_speckhahn_5_ford_puma_top_rectangler_300x160_NEU.gif
2025000034129601R2.gif

Verstoß gegen Transplantationsgesetz - Krankenkasse muss trotzdem zahlen


OP
Foto: Master Video / stock.adobe.com

CELLE. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass medizinisch notwendige Leistungen auch dann vergütet werden müssen, wenn falsche Daten an die Vergabestelle für Organtransplantationen (Eurotransplant) übermittelt wurden.


Laut Mitteilung des Landessozialgerichts hatte eine gesetzliche Krankenkasse geklagt, die vom Göttinger Universitätsklinikum rund 157.000 Euro für zwei Lebertransplantationen zurückforderte. Sie begründete ihre Rückforderung mit formellen Verstößen gegen das Transplantationsgesetz (TPG). Der behandelnde Arzt hätte durch bewusste Falschangaben zu Dialysebehandlungen eine noch höhere Dringlichkeit der Transplantation suggeriert und dafür gesorgt, dass die Patienten auf der Warteliste vorgerückt seien. Eine streng formale Betrachtungsweise lasse den Vergütungsanspruch entfallen, da die Leistungen rechtswidrig zustande gekommen seien.


Dem hielt das Klinikum entgegen, dass die Transplantationen medizinisch notwendig und fachgerecht ausgeführt worden seien. Die Patienten hätten ohnehin weit oben auf der Warteliste gestanden und kurzfristig ein Organangebot erhalten. Beide Patienten seien durch die transplantierten Lebern gerettet worden. Außerdem habe das Klinikum damals keine Kenntnis von dem Fehlverhalten des Arztes gehabt; es finde keine Wissenszurechnung statt.


Anders als die erste Instanz hat das LSG die Rechtsauffassung des Klinikums bestätigt. Die medizinische Indikation zur Transplantation sowie die Durchführung der Eingriffe nach den Regeln der ärztlichen Kunst seien gegeben. Unzutreffende Angaben gegenüber Eurotransplant ließen den Vergütungsanspruch nicht entfallen. Ein Verstoß gegen die Meldepflichten habe keinen Einfluss auf die Eignung der Transplantation. Ziel des TPG sei die bessere Organisation von Organspenden und die Sicherstellung von Verteilungsgerechtigkeit. Schutzzweck sei nicht die Qualitätssicherung der einzelnen Transplantation als solcher. "Falschmeldungen mögen moralisch falsch sein. Dieses Verhalten durch Rückforderungen zu 'ahnden' und damit einem Gerechtigkeitsempfinden Genüge zu tun, ist jedoch nicht die Aufgabe der Krankenkasse", so das Gericht. Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.


CELLEHEUTE

CELLEHEUTE – die crossmediale Online-Tageszeitung

CELLE ONLINE MEDIEN GMBH

Bahnhofstraße 1-3 • 29221 Celle

Telefon 0176-14683078

BLAULICHTHEUTE
CELLE GESTERN
CELLEHEUTE TV
  • Facebook - Weiß, Kreis,
  • YouTube - Weiß, Kreis,
  • X
  • Instagram - Weiß Kreis
  • RSS

Impressum     Datenschutz     AGB

bottom of page