Keine Entschädigungsansprüche wegen Corona-bedingter Betriebsschließungen
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CELLE/HANNOVER. Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Urteil vom heutigen Tage die Klage einer Konzernobergesellschaft, zu der auch die Handelsunternehmen TEDi GmbH & Co. KG und Woolworth gehören, abgewiesen.
Die Klägerin hatte Entschädigungsansprüche wegen Umsatzeinbußen i.H.v. 27,506 Millionen Euro geltend gemacht, die infolge der Corona-bedingten Betriebsschließungen und Beschränkungen des Kundenverkehrs entstanden sein sollen (siehe auch die Ankündigung zur mündlichen Verhandlung: https://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/mundliche-verhandlung-zu-entschadigungsanspruchen-wegen-corona-bedingter-betriebsschliessungen-253150.html).
Nach Auffassung der Kammer ergibt sich ein Entschädigungsanspruch weder aus den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, den Regelungen zur Amtshaftung noch aus den ungeschriebenen Instituten des enteignenden und enteignungsgleichen Eingriffs.
Die Betriebsschließungen und Beschränkungen waren aus einer ex-ante Perspektive nicht unverhältnismäßig. Die Annahme des Verordnungsgebers, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verordnungen eine Gefahrenlage für Leben und Gesundheit sowie die Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems bestanden hatte, beruhte auf einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage. Ungleichbehandlungen mit anderen privilegierten Einzelhändlern waren sachlich gerechtfertigt
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat die Möglichkeit, beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die Zulassung der Berufung zu beantragen.
Text: Verwaltungsgericht Hannover














