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SVO informiert: Jahresrechnung mit Besonderheiten

Foto: Kzenon / stock.adobe.com



CELLE. Kunden des regionalen Energieversorgers erhalten in diesem Jahr zwei Jahresverbrauchsabrechnungen – aufgeteilt nach Wasser/Abwasser (außerhalb der Stadt Celle) sowie Strom und/oder Erdgas. Hintergrund seien die Vorgaben der ab 2023 geltenden Gas- und Strompreisbremsen und die damit verbundene Umstellung der Abrechnungssysteme. Wichtig: Kunden müssen nach Angaben der SVO nicht selbst tätig werden. Die SVO-Gruppe stelle sicher, dass neue Entlastungen umgesetzt, bestehende wie die Dezember-Soforthilfe oder die Mehrwertsteuersenkung für Erdgas korrekt abgerechnet und die Abschläge später entsprechend angepasst werden.


Alle folgenden Angaben Quelle SVO:


Anders als bislang üblich verschickt die SVO in diesem Jahr getrennte Jahresverbrauchsabrechnungen für Wasser/Abwasser sowie Strom und/oder Erdgas. Kundinnen und Kunden müssen sich also nicht wundern, wenn sie in diesem Jahr plötzlich zwei Jahresverbrauchsabrechnungen im Briefkasten oder ihrem Mail-Postfach haben – möglicherweise auch in zeitlich getrennten Schreiben. Der Grund dafür ist in den Vorgaben zu den beschlossenen Erdgas- und Strompreisbremsen der Bundesregierung zu suchen. Beide Maßnahmen greifen gesetzlich vorgeschrieben jeweils ab kommenden März. Sie gelten dann aber rückwirkend schon ab Anfang Januar. Aufgrund der Vorgaben programmieren wir die Abrechnungssysteme aktuell entsprechend um. Da es hier um sehr komplexe Technik geht, nimmt das einige Zeit in Anspruch.


Wann werden meine monatlichen Abschläge angepasst?

Durch Strom- und Gaspreisbremsen ändert sich natürlich auch die Höhe des monatlichen Abschlags. Die korrekte individuelle Höhe können wir aber erst bestimmen, wenn das genaue Abrechnungsverfahren geklärt ist und die technischen Systeme umgestellt sind. Das passiert in den kommenden Wochen. Die Abschlagsanpassung erfolgt bei Strom und Erdgas wie üblich auf Basis des Vorjahresverbrauchs mit der Jahresverbrauchsabrechnung. Derzeit ist aber unklar, ob darin bereits die Auswirkungen der Strom- und Gaspreisbremsen abgebildet werden können. Ein Großteil unserer Kundinnen und Kunden wird dann zu einem späteren Zeitpunkt ein weiteres Schreiben mit einer korrigierten Abschlagsanpassung erhalten – dann auch einschließlich der Auswirkungen von Strom- und Gaspreisbremse.Aktuell ist eine händische Abschlagsanpassung nicht sinnvoll und deshalb vorläufig auch generell nicht möglich.


Wie funktionieren Strom- und Gaspreisbremse?

Nach den Maßnahmen im vergangenen Jahr entlastet der Staat die Kundinnen und Kunden in diesem Jahr zusätzlich, in dem er einen Teil des Preisanstiegs bei Strom und Erdgas auffängt. 80 Prozent des Stromverbrauchs werden zum gedeckelten Arbeitspreis von 40 Cent/kWh (brutto) berechnet. Für jede mehr verbrauchte Kilowattstunde zahlen Haushaltskundinnen und -kunden den mit ihrem Energieversorger vertraglich festgelegten Arbeitspreis. Die Gaspreisbremse funktioniert im Regelfall ähnlich: Für 80 Prozent des Jahresverbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über 12 Cent/kWh liegt. Für den anderen Anteil zahlt man den mit dem Energieversorger vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. Als Basis für die Berechnung dient jeweils der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch. Auch Großkunden profitieren, hier gelten allerdings andere Konditionen. Im jedem Fall sollen die Preisbremsen helfen, die Kundinnen und Kunden zu entlasten. Gleichzeitig geht es auch ums Energiesparen. Denn je weniger Strom oder Erdgas man verbraucht, desto geringer ist der Verbrauch, der über den staatlich festgelegten Preisbremsen liegt - und desto weniger zahlt man am Ende. Energiesparen lohnt sich also einmal mehr! Weitere allgemeine Informationen zu den Preisbremsen, konkrete Beispielrechnungen sowie ein umfangreicher Frage-Antwort-Bereich sind auf unserer Webseite zu finden – und zwar unter:



Weitere Entlastungen: Mehrwertsteuersenkung und Dezember-Soforthilfe

Die Mehrwertsteuersenkung für Erdgas im vergangenen Herbst haben wir bereits umgesetzt. Sie gilt unter Ausnutzung steuerlicher Optionen rückwirkend für das gesamte Jahr 2022. Diese Regelung greift aber nur für Kundinnen und Kunden, die ihre Schlussrechnung erst nach dem 30. September 2022 erhalten. Die Bundesregierung hatte die Senkung der Mehrwertsteuer erst für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2022 vorgesehen. Somit werden unsere Kundinnen und Kunden in diesem Fall zusätzlich entlastet. Auch die Dezember-Soforthilfe für Erdgas haben wir entsprechend der Vorgaben umgesetzt. Den Ende Dezember fälligen Erdgas-Abschlag haben wir bei vorliegender Einzugsermächtigung einfach nicht eingezogen bzw. Selbstzahler konnten die Zahlung aussetzen. Die tatsächliche Höhe der Ersparnis für jeden Einzelnen ist aber nicht durch die Höhe des Dezember-Abschlags festgelegt, ausschlaggebend ist eine spezielle Formel der Bundesregierung. Demnach übernimmt der Bund die Kosten für 1/12 des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs mit dem Arbeitspreis Stand Dezember 2022. Auch 1/12 des jährlichen Grundpreises wird übernommen. Das heißt: Der Dezember-Abschlag für Erdgas ist im vergangenen Jahr zwar vollständig weggefallen, er wird aber im Rahmen der noch folgenden Jahresverbrauchsabrechnung für Erdgas verrechnet.


Aufgrund des sehr hohen Kundenaufkommens ist der Kundenservice der SVO-Gruppe aktuell nur eingeschränkt erreichbar. Die Kundinnen und Kunden sollten daher möglichst auf die digitalen Angebote zurückgreifen. Ummeldungen oder Zählerstände können beispielsweise jederzeit online im Kundenportal unter



übermittelt werden. In jedem Fall gilt, dass Kundinnen und Kunden im Vorfeld eines Besuchs im Kundencenter einen Termin vereinbaren sollten. So lassen sich lange Wartezeiten vor Ort vermeiden. Die Terminbuchung geht ganz einfachim Internet oder per Telefon. Gebucht werden können Termine für Montag, Dienstag und Donnerstag jeweils in der Zeit von 07.30 Uhr bis 16.00 Uhr sowie freitags von 07.30 Uhr bis 13 Uhr. Mittwochs ist vorerst keine Terminvereinbarung erforderlich.


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