Oberlandesgericht Celle verurteilt ehemaliges Mitglied der „Hisbollah“
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CELLE. Der 5. Strafsenat hat einen 51-Jährigen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Strafe setzte das Gericht zur Bewährung aus.
Das Oberlandesgericht Celle hat einen 51-Jährigen aus dem Landkreis Schaumburg wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe setzte der 5. Strafsenat zur Bewährung aus. Nach Überzeugung des Gerichts arbeitete der Angeklagte als Elektrotechniker für die Terrororganisation „Hisbollah“.
Von 2013 bis 2022 engagierte sich der Angeklagte nach den Feststellungen des Senats im Libanon und in Syrien für die Terrororganisation. Er wartete und reparierte unter dem Mantel einer zivilen Firma Waffen- und Raketensysteme für die „Hisbollah“. Zudem wurde er zeitweise auch von der Terrororganisation im Umgang mit Waffen ausgebildet und ideologisch geschult. Nachdem ihn die Hisbollah wegen Spionageverdachts inhaftierte, floh er nach Deutschland.
Die Generalstaatsanwaltschaft hatte eine Bewährungsstrafe von einem Jahr und drei Monaten gefordert. Die Verteidigung plädierte auf eine möglichst milde Strafe. Der 5. Strafsenat hielt eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten für tat- und schuldangemessen. Strafmildernd berücksichtigte der Senat unter anderem das Geständnis des Angeklagten, ohne das die Tat nicht hätte aufgeklärt werden können.
Zudem hat der Angeklagte sich glaubhaft von der „Hisbollah“ distanziert und ist einer anderen Glaubensgemeinschaft beigetreten. Im Libanon hatte er in einem von der „Hisbollah“ kontrollierten Gebiet gelebt. Die Terrororganisation hatte die Familie des Angeklagten auch finanziell unterstützt. Strafschärfend berücksichtigte der Senat insbesondere die lange Dauer der Unterstützung der „Hisbollah“ durch den Angeklagten. Das Gericht setzte die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus. Es ist nach den Feststellungen des Senats nicht damit zu rechnen, dass der Angeklagte erneut straffällig wird. Er ist integriert und geht einer geregelten Arbeit nach.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 5 St 3/25.
Text: Oberlandesgericht














