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Verbraucherzentrale Niedersachsen warnt vor Schreiben der 1N Telecom


HANNOVER/CELLE. Meist beginnen die Probleme mit einem Schreiben der 1N Telecom, in dem für einen DSL-Tarif geworben wird. Kundinnen und Kunden der Deutschen Telekom unterschreiben das Angebot in dem Glauben, nur einen Tarifwechsel vorzunehmen. Tatsächlich schließen sie jedoch einen neuen Vertrag ab und veranlassen somit einen Anbieterwechsel. Nehmen Betroffene auf Nachfrage der Deutschen Telekom dann die Kündigung zurück, droht eine Schadensersatzforderung der 1N Telecom GmbH. Um zusätzliche Kosten zu vermeiden, rät die Verbraucherzentrale Niedersachsen, mögliche Optionen in Ruhe zu prüfen.


400 Euro Schadensersatz bei Kündigung

„Auch wenn sich das Logo in Farbe und Design auf dem Werbeschreiben unterscheidet, verwechseln viele 1N Telecom mit der Deutschen Telekom“, erklärt Kathrin Bartsch, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. In der Annahme, es handele sich lediglich um eine Tarifanpassung, unterschreiben Kundinnen und Kunden der Deutschen Telekom das Werbeangebot und schließen einen neuen Vertrag ab. „Bemerkt wird der Irrtum meist erst, wenn ein Willkommensschreiben der 1N Telekom im Briefkasten liegt oder die Deutsche Telekom nach dem Kündigungsgrund fragt“, so Bartsch. Wer keinen neuen Vertrag abschließen wollte, zieht dann oftmals die Kündigung bei der Deutschen Telekom zurück – gelöst sei das Problem damit allerdings nicht.


Wird die Kündigung zurückgenommen, überträgt die Deutsche Telekom die Rufnummer nicht. Die Folge: 1N Telecom aktiviert den Anschluss nicht. „Ratsuchende werden aufgefordert, die Kündigung gegenüber der Deutschen Telekom aufrecht zu erhalten. Kommen sie dem nicht nach, kündigt die 1N Telecom außerordentlich und macht damit auch einen Schadensersatzanspruch geltend“, erklärt Bartsch. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen rund 400 Euro für die Nichterfüllung des Vertrags zahlen. Ob die Höhe gerechtfertigt ist, könne letztlich nur gerichtlich geklärt werden.


Was tun, wenn der Vertrag mit 1N Telecom nicht gewollt ist?


„Ein ungewollter Vertrag kann grundsätzlich fristgerecht und nachweislich widerrufen werden. Das ist innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss möglich“, so Bartsch. Wichtig sei es, den Widerruf gut zu dokumentieren und auch den alten Anbieter zu informieren. In diesem Fall sollte dann auch die Rufnummerportierung gestoppt werden.

Ist es für einen Widerruf bereits zu spät, sollten sich Betroffene hingegen gut überlegen, ob der Anbieterwechsel nicht doch eine Option ist. Sie können dann direkt die Kündigung aussprechen, damit der ungewollte Vertrag mit der Mindestlaufzeit endet.


Gegen Werbebriefe vorgehen


Verbraucherinnen und Verbraucher können einer Werbenutzung widersprechen und die Daten sperren lassen. Viele Ratsuchende fragen sich, woher 1N Telecom die Daten hat. Sie sollten beim Datenschutzbeauftragten des Unternehmens nachfragen – auch, auf welcher Rechtsgrundlage der Kontakt erfolgt ist. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen bietet hierfür kostenlose „Musterbriefe Datenschutz“ an.


Eine weitere Möglichkeit, sich vor ungewollter Werbepost zu schützen: Verbraucherinnen und Verbraucher können sich in die vom Deutschen Dialogmarketing Verband (DDV) erstellte Robinson-Liste eintragen. Die Unternehmen, die dem DDV angeschlossen sind, erhalten dann die Nachricht, dass keine Werbung per Post gewünscht wird.

Bei Fragen hilft die kostenlose Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort, telefonisch und per Video: [www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/beratung]www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/beratung.

Foto: Franck/Unsplash


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