top of page
Premium-Sidebar-Hintergrund-580x740.jpg

Anzeigen

IKK classic
Top_Rectangle_300 x160 CH_be_happy.jpg
celler initiative-heimat.jpg

Nächster Lockerungsschritt ab 4.3.




HANNOVER. "Die 7-Tages Inzidenz der Neuinfizierten liegt niedersachsenweit heute bei 1111,7. Die Infektionslage im Land bewege sich derzeit auf einer Art Plateau mit zwischenzeitlich leichten Anstiegen und Rückgängen", teilt die Pressestelle der Landesregierung mit. Auch der Hospitalisierungswert stagniere bei plus/minus 10,4. Sie spricht von Lockerungen, aber weiterhin gibt es etliche Auflagen, die eine umfassende Grafiksammlung benötigt, di Maskenpflicht z.B. bleibt.


Morgen (4. März) erfolgt der zweite Lockerungsschritt im Rahmen der vom 4. März 2022 bis einschließlich 19. März 2022 geltenden Regelungen. Diese ergeben sich aus der Niedersächsischen Corona-Verordnung (Lesefassung s. Anhang). Die Änderungen zu der bis einschließlich heute geltenden Fassung sind gelb hinterlegt.


Hier eine Zusammenfassung der ab morgen geltenden Regelungen laut Landesregierung:


Kontaktregelungen:


- Zusammenkünfte und Feierlichkeiten in privaten Räumlichkeiten mit ausschließlich geimpften oder genesenen Personen sind ohne Begrenzung der Personenzahl zulässig

- Feierlichkeiten in der Gastronomie oder organisierte Veranstaltungen unterliegen den dortigen Regelungen (3G, Maske bis zum Sitzplatz)

- Für Personen ohne Covid-Impfschutz (nicht geimpft) bzw. ohne Genesenen-Status gilt:

Zusammenkünfte sind auf Personen aus dem eigenen Haushalt plus zwei weitere Personen aus einem weiteren Haushalt beschränkt. Nicht zusammen lebende Paare gelten dabei als ein Haushalt. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgerechnet, unabhängig von den Haushalten. Begleitpersonen und Betreuungskräfte für Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit werden nicht eingerechnet.

Gastronomie:

3G-Regel in der Innengastronomie

FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz

Beherbergung (Hotel, Pensionen, etc.)

3G-Regel

FFP2-Maskenpflicht in öffentlichen zugänglichen Bereichen bis zum Sitzplatz

Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars u. ä.

2Gplus-Regel im Innen- und Außenbereich

Gilt auch für Jugendliche unter 18 Jahren

FFP2-Maskenpflicht drinnen und draußen bis zum Sitzplatz, daher auch beim Tanzen

Körpernahe Dienstleistungen

FFP2- Maskenpflicht in Innenräumen außer bei Behandlungen, bei denen das Gesicht unbedeckt bleiben muss

Einzelhandel

FFP2-Maskenpflicht drinnen

Keine Maske auf Wochenmärkten

Kinos, Theater, Spielbanken, Zoos, Freizeitparks sowie bei Kulturveranstaltungen etc.

3G-Regel für Innenräume (ausgenommen Sanitäranlagen)

FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz

keine Abstandsmaßnahmen

Nutzung von Sportanlagen

FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen außer beim Sporttreiben

Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte (mehr als 50 bis 2.000 Personen)

3G-Regel (drinnen/draußen)

FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz

keine Abstandsmaßnahmen

Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte (mehr als 2.000 Personen bis 25.000)

2G-Regel (drinnen/draußen)

FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz

Drinnen: Abstandsmaßnahmen bei sitzendem Publikum über Schachbrettbelegung der Sitzplätze, sofern durchgängig Maske getragen wird und keine Interaktion stattfindet entfällt die Schachbrettbelegung

Personenkapazität: drinnen bis 60 % (max. 6.000), draußen bis 75 % (max. 25.000)

Bei freiwilliger Beschränkung des Zutritts auf 2Gplus Kapazität drinnen 75 %, draußen 100 % (keine Personenobergrenzen)

Versammlungen unter freiem Himmel (Kundgebungen, Demonstrationen etc.)

FFP2-Maskenpflicht

Besuche in Heimen und Einrichtungen

für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen

nur mit negativem Testnachweis und FFP2-Maske

gilt auch für Geimpfte (incl. Booster) und Genesene


Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren

ausgenommen von 2G- und 3G-Regel

keine Maske für Kinder unter 6 Jahren

einfache Maske (z. B. Stoffmaske) für Kinder unter 14 Jahren

Kindertagesstätte

Testnachweis (3 x pro Woche) für betreute Kinder ab 3 Jahren für Zutritt

Tests werden durch die Einrichtung bereitgestellt

Keine Testnachweis für Kinder unter 3 Jahren

Schulbetrieb

Testnachweis an Schultagen (3 x pro Woche), (ausgenommen „Geboosterte“)

Bei Verdachtsfall in der Klasse jedes Kind in der Klasse (auch „Geboosterte“) an den folgenden fünf Schultagen täglich

Öffentlicher Personen- und Nahverkehr (incl. Bahnhöfe, Haltestellen etc.)

3G-Regel

FFP2-Maske


028-Corona-Verordnung ab 04-03-2022
.pdf
Download PDF • 273KB

Grafiken zur Corona-Verordnung
.
Download • 1.40MB

Aktuelle Beiträge
bottom of page