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Landesregierung stimmt Gesetz für Hilfen für psychisch kranke Personen zu

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Symbolbild: WIX

CELLE/HANNOVER. Die Landesregierung hat am (heutigen) Dienstag dem Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) zugestimmt und diesen damit nun für die Verbandsbeteiligung freigegeben.


Mit der vorliegenden Neufassung des Gesetzes wird das NPsychKG nicht nur an die aktuelle Rechtslage angepasst, sondern auch Regelungen vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Diskussion um öffentliche Sicherheit und Menschen mit psychischen Erkrankungen und Fremdgefährdungspotential neu aufgenommen. Vor der Novellierung wurde die Praktikabilität des aktuellen Gesetzes für die Versorgung und Unterbringung von Menschen mit psychischen Erkrankungen in Niedersachsen im Rahmen einer Evaluation abgefragt.


Der niedersächsische Gesundheitsminister Dr. Andreas Philippi kommentiert den Gesetzesentwurf wie folgt: „Das Gesetz zur Regelung von Hilfen für Personen mit psychischen Erkrankungen wurde weitgehend überarbeitet. Besonders wichtig ist es der Landesregierung zum Schutz der Patientinnen und Patienten, aber auch der Beschäftigten in den Psychiatrien und der allgemeinen Sicherheit einen engen Austausch der beteiligten Akteure zu gewährleisten. Deswegen steht bei der Gesetzesänderung ein verbesserter Datenaustausch zwischen Kliniken, Sozialpsychiatrischem Dienst und der Polizei im Vordergrund. Zudem wurde der Gefahrenbegriff erweitert, um auch bei fehlender akuter Selbst- und Fremdgefährdung Handlungsmöglichkeiten zu haben.


Mir ist es wichtig zu betonen, dass alle diese Maßnahmen insbesondere den Patientinnen und Patienten zugutekommen und eine Vermeidung von Unterbringungen immer unser erstes Ziel bleiben muss. Eine Unterbringung ist ein schwerwiegender Eingriff in die persönlichen Freiheitsrechte und muss daher immer letztes Mittel bleiben. Gleichzeitig haben wir vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Diskussionen um die öffentliche Sicherheit und Menschen mit psychischen Erkrankungen und Fremdgefährdungspotential Regelungen noch einmal genau geprüft und angepasst.“


Die wesentlichen Änderungen im Gesetzesentwurf umfassen folgende Anpassungen:

- Der Gefahrenbegriff wurde erweitert. Während im aktuellen NPsychKG eine Unterbringung nur bei einer akuten gegenwärtigen Gefahr möglich ist, sieht der Referentenentwurf auch eine Unterbringung bei einer Dauergefahr vor.


- Die Abläufe im Fall einer Krisensituation, die zur Unterbringung führen kann, wurden verbessert, indem eine rund um die Uhr 24/7-erreichbare Koordination für die Krisensituationen bei den Sozialpsychiatrischen Dienst (SpDi) implementiert wurde. Sie ist erreichbar für alle an einer Krise beteiligten Stellen (Polizei, Kliniken, besondere Wohnformen, Ärztinnen und Ärzte). Ziel ist die Vermeidung von Unterbringung, zumindest aber sollte ein reibungsloses Verfahren bei einer erforderlichen Unterbringung ermöglicht werden.


- Die Nachsorge nach Entlassung aus Unterbringung wird verbessert. Das gegenwärtige NPsychKG sieht vor, dass der örtlich zuständige SpDi über die Entlassung informiert wird. Künftig soll diese Information verpflichtend sein, einschließlich eines verpflichtenden „Follow up“ durch den SpDi. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass bei jeder Entlassung aus einer Unterbringung eine Folgebehandlung angeboten wird.


- Der Gesetzesentwurf sieht eine verbesserte Kommunikation zwischen Klinik, SpDi, kommunaler Ordnungsbehörde und Polizei vor. Hier wird es zweimal im Jahr verpflichtende Treffen der drei Akteure geben. Aufgabe ist es dann u. a., einen Ablaufplan für die Unterbringungen zu erstellen und diesen an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen.


- Der Austausch von Daten zwischen Polizei und psychiatrischer Klinik und SpDi wird verbindlich geregelt. Geregelt ist hier auch die Datenübermittlung an eine andere Einrichtung. In definierten Fällen soll bzw. muss die Polizei frühzeitig unterrichtet werden. Gleichfalls kann die Polizei Daten zu Personen den Kliniken/SpDi übermitteln, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Datenschutzrechtlich verlangt eine solche Regelung, dass klar definierte Kriterien darüber vorliegen, wann ein Austausch personenbezogener Daten zwischen psychiatrischer Klinik/SpDi und Polizei zulässig ist.


- Die Aufgaben des SpDi sind ebenso wie dessen Organisation und Eingriffsbefugnisse überarbeitet und insbesondere die Leitungsfunktion effizienter geregelt worden. Eine Erreichbarkeit auch außerhalb der regulären Öffnungszeiten wird vorgesehen.


- Der Landespsychiatrieplan und der Landespsychiatriebericht sind wichtige Instrumente zur Rahmenplanung der psychiatrischen Versorgung in Niedersachsen und wurden in den Gesetzesentwurf aufgenommen. Sie ermöglichen sowohl dem Land als auch den Kommunen und den Unterbringungseinrichtungen Schwachstellen aufzuspüren und das Versorgungsangebot zum Wohl der betroffenen Personen zu verbessern.


Zu den Regelungen der Unterbringung sieht die Gesetzesänderung folgendeErgänzungen vor:

- Es wird ausdrücklich auf den Vorrang weniger einschneidender Mittel, wie beispielsweise einer Unterbringung nach § 1631 b BGB, hingewiesen und verdeutlicht, dass eine Unterbringung nach dem NPsychKG nicht zulässig ist, wenn Maßnahmen nach den §§ 81, 126 a der Strafprozessordnung (StPO) oder den §§ 63, 64 und 67 a des Strafgesetzbuches (StGB), gegebenenfalls in Verbindung mit § 7 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG), getroffen worden oder zu treffen sind.


- Die Unterbringung soll so weit wie möglich auf offenen Stationen durchgeführt werden, wobei die Unterbringungseinrichtung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen hat, dass sich die untergebrachte Person der Unterbringung nicht entzieht.


- Es wird ausdrücklich geregelt, dass der betroffene Mensch gegen eine Maßnahme zur Vorbereitung und zum Vollzug der Unterbringung nach diesem Gesetz auch schon vor der gerichtlichen Anordnung der Unterbringung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen kann.


- Die Notwendigkeit und die Möglichkeiten der Behandlung der Erkrankung, die zur Unterbringung geführt hat, sind der untergebrachten Person zu erläutern und es soll versucht werden, ihre Zustimmung zur Behandlung zu erreichen.


- Nach Beendigung einer Zwangsbehandlung soll eine Nachbesprechung mit der untergebrachten Person durch maßgeblich beteiligte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unterbringungseinrichtung erfolgen. 


Nach Zustimmung der Landesregierung zum Gesetzesentwurf ist dieser nun zur Verbandsbeteiligung freigegeben. Der Landtag wird unterrichtet.



Text: Staatskanzlei

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