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+Update+ Knöllchen für Fahrradfahrer | Extra: "Irrtümer" und Bußgeldkatalog


CELLE. "Wer nicht hören will, muss zahlen." Vergangene Woche hatte die #Polizei in einer groß angelegten Kontrollaktion zig #Fahrradfahrer ermahnt (CELLEHEUTE berichtete). Heute nun griff sie durch und verhängte #Bußgelder, u.a. bei #Kontrollen an der Celler Bahnhofstraße.

Insgesamt seien während der fünfstündigen Kontrolle 63 Verstöße festgestellt und sanktioniert worden. Verkehrssicherheitsberater Karsten Wiechmann: "Es bleibt dabei, dass das Fahren auf der falschen Seite oder auf einer Fläche, die dafür nicht erlaubt ist, Hauptunfallursachen sind. Radfahrende und Scooterfahrende haben keine Knautschzone, sodass bei einem #Unfall mit schweren Folgen zu rechnen ist."


Der Bußgeldkatalog für Radfahrer sieht in der Regel Sanktionen zwischen 5 bis 40 Euro vor, aber es kann auch teurer werden, z. B. bei Rotlichtverstößen oder Verkehrsgefährdung durch ein nicht verkehrssicheres Fahrrad. Zum Bußgeldbescheid können noch Gebühren und Zustellungskosten in Höhe von 23,50 Euro hinzukommen.


Außerdem haben grobe Verstöße auch Auswirkung auf einen ggf. vorhandenen Führerschein. Rotlichtverstoße gehören zum Radfahrer-Alltag. Wer jedoch eine rote Ampel überfährt, die schon länger als eine Sekunde rot anzeigt, riskiert ein Bußgeld von 100 Euro und einen Punkt in Flensburg. Das gilt auch für Behinderung am Fußgängerüberweg. Ebenfalls keine gute Idee ist es, einen geschlossenen Bahnübergang zu überqueren. Neben der Lebensgefahr sind 350 Euro Bußgeld fällig.


Alkohol hat im Verkehr nichts zu suchen, weder für Auto- noch Radfahrer. Wer hier die gültige Promillegrenze von 1,6 Promille überschreitet, muss mit drei Punkten und einer Geldstrafe von mehreren hundert Euro rechnen, die sich an dem Einkommen des Radfahrers orientiert. Wer den anschließenden #Idiotentest nicht besteht, ist den Führerschein los. Schon bei einem Promillewert von 0,3 kann man sich strafbar machen und muss bei einem Unfall haften.





Der Allgemeine Deutsche Fahrradclub (ADFC) hat zehn populäre Irrtümer aufgelistet - manche sind offenbar auch einigen Beamten nicht immer bewusst.


Falsch: Wenn ein Radweg da ist, müssen Radfahrende ihn benutzen. Richtig: Nur auf Radwegen mit den blauen Radwegschildern muss man fahren. Falsch: Auf dem Zebrastreifen haben Radfahrende Vorrang, genau wie Fußgänger. Richtig: Wenn Radfahrende Vorrang haben wollen, müssen sie absteigen und ihr Rad schieben. Sie dürfen über den Zebrastreifen fahren, müssen dann jedoch querende Fahrzeuge durchfahren lassen. Falsch: Radfahrende müssen immer hintereinander fahren. Richtig: Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist ausdrücklich erlaubt! Mit der Novelle der StVO 2020 ist die Regelung klar formuliert: Sofern anderer Verkehr nicht behindert wird, darf man auf dem Rad generell zu zweit nebeneinander fahren. Und auf Fahrradstraßen dürfen Radfahrende immer zu zweit nebeneinander fahren, ebenso dann, wenn sie einen „geschlossenen Verband“ (ab 16 Radfahrer) bilden. Autofahrer müssen dann hinter den Radfahrenden bleiben, wenn zum Überholen nicht genug Platz vorhanden ist. Falsch: Beim Schild „Radfahrer absteigen“ muss man runter vom Rad. Richtig: Dieses Zusatzschild ist kein Gebotszeichen, sondern nur eine Empfehlung. Es kann nicht zum Absteigen zwingen. Wenn es an einer Baustelle steht, die den Radweg versperrt, darf man trotzdem auf die Fahrbahn ausweichen. Unter einem Zeichen „Gehweg“ ist es überflüssig, weil schon dieses Verkehrszeichen das Radfahren verbietet. Falsch: Es ist rechtlich gesehen kein Problem, unter Alkoholeinfluss Fahrrad zu fahren. Richtig: Schon bei einem Promillewert von 0,3 kann man sich strafbar machen und muss bei einem Unfall haften, wenn es aufgrund des Alkohols zu Fehlern beim Radfahren kommt. Ab 1,6 Promille begehen Radfahrende auch ohne erkennbare Fahrunsicherheit eine Straftat. Dann droht außerdem eine Überprüfung der Fahreignung, aus der die Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge und sogar ein Radfahrverbot folgen kann. Falsch: Radfahrer dürfen in Einbahnstraßen in Gegenrichtung fahren. Richtig: Das gilt nur für Einbahnstraßen, die durch Beschilderung dafür freigegeben sind. Falsch: Unterwegs mit dem Handy telefonieren ist nur im Auto verboten. Richtig: Das Gerät während der Fahrt in der Hand zu halten und zu benutzen kostet Radfahrende 55 € Verwarnungsgeld. Verboten ist außerdem, sich durch elektronische Geräte ablenken zu lassen, die am Fahrrad montiert sind. Falsch: Beim Abbiegen müssen Radfahrende die ganze Zeit den Arm ausstrecken. Richtig: Man muss das Abbiegen „ankündigen“. Wenn man das Handzeichen gegeben hat, kann man z. B. nach dem Einordnen auf einer Linksabbiegerspur den Arm wieder herunternehmen, oder auch während des Abbiegens. Falsch: Ohrhörer sind für Radfahrende verboten. Richtig: Verboten sind Ohrhörer nur dann, wenn das Gehör wesentlich beeinträchtigt wird. Falsch: Tempo 50 in der Stadt gilt auch für Radfahrende. Richtig: 50 km/h innerorts gelten ohne Zeichen für die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur für Kraftfahrzeuge. Radfahrende müssen aber immer mit angepasster Geschwindigkeit fahren.


Fotos: Peter Müller



Fahrrad-Bußgeldübersicht - Quelle: ADFC




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