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BVG: Beschwerde für Tempolimit abgewiesen - Weil fordert es dennoch


Foto: bluedesign / stock.adobe.com

KARLSRUHE/HANNOVER. Der Versuch, ein generelles #Tempolimit auf deutschen Autobahnen per #Verfassungsbeschwerde durchzusetzen, ist gescheitert. Das #Bundesverfassungsgericht (BVG) sah die Notwendigkeit für den #Klimaschutz nicht ausreichend belegt. Niedersachsens #Ministerpräsident Stephan #Weil zeigt sich von den Fakten weiterhin wenig beeindruckt - er erneuerte heute seine Forderung nach Tempo 130 auf allen #Autobahnen. Auch die #Grünen halten an der überwiegend ideologisch geprägten Diskussion fest. Zwei Privatpersonen hatten gegen die Nichteinführung eines allgemeinen Tempolimits auf Bundesautobahnen Beschwerde eingereicht. Sie warfen dem deutschen Gesetzgeber vor, einem Tempolimit zur Senkung des CO2-Ausstoßes in Abwägung mit anderen Belangen kein hinreichendes Gewicht beigemessen zu haben.


Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde mangels ausreichender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen, mit welcher sich die Beschwerdeführenden gegen die Klimaschutzgesetzgebung der Bundesrepublik und insbesondere gegen die Nichteinführung eines allgemeinen Tempolimits auf Bundesautobahnen richteten.


Stephan Weil hat derweil seine Forderung nach einer generellen Geschwindigkeitsbegrenzung auf deutschen Autobahnen im Interview mit der "Neuen Osnabrücker Zeitung" bekräftigt. "In jedem Fall muss der Mobilitätssektor stärker zur CO2-Reduzierung beitragen. Dabei würde ein Tempolimit helfen." Beruflich sei Weil mit einer Hybrid-Limousine von Audi unterwegs. Ein Umstieg auf ein reines Elektrofahrzeug sei wegen der Reichweite noch nicht möglich.


Stellungnahme BVG, unzensiert und unkommentiert: Sachverhalt: Die Beschwerdeführenden wenden sich gegen aus ihrer Sicht unzureichende Klimaschutzmaßnahmen der Bundesrepublik Deutschland. Einen Verstoß gegen das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG und gegen Freiheitsrechte leiten sie „exemplarisch“ daraus ab, dass der Gesetzgeber im Verkehrssektor durch das Unterlassen eines Tempolimits keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Abwägungsentscheidung getroffen habe. Wesentliche Erwägungen der Kammer: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführenden haben die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt.

Zwar gewinnt das im Klimaschutzgebot des Art. 20a GG enthaltene Ziel der Herstellung von Klimaneutralität bei fortschreitendem Klimawandel in allen Abwägungsentscheidungen des Staates weiter an relativem Gewicht. Dies gilt nicht nur für Verwaltungsentscheidungen über klimaschutzrelevante Vorhaben, Planungen et cetera, sondern auch für den Gesetzgeber. Diesem werfen die Beschwerdeführenden hier im Kern vor, einem gesetzlichen allgemeinen Tempolimit, das im Verkehrsbereich alsbald die emittierte CO2-Menge senken könne, in Abwägung mit anderen Belangen kein hinreichendes Gewicht beigemessen zu haben.

Die Beschwerdeführenden legen aber nicht substantiiert dar, dass gerade das Fehlen eines allgemeinen Tempolimits eingriffsähnliche Vorwirkung auf ihre Freiheitsgrundrechte entfalten könnte. Insbesondere der Vortrag, im Verkehrssektor werde es am Ende dieses Jahrzehnts zu erheblichen Freiheitsbeschränkungen kommen, weil die im Klimaschutzgesetz bis zum Jahr 2030 dem Verkehrssektor zugewiesene Emissionsmenge aktuell zu schnell aufgezehrt werde, vermag eine eingriffsähnliche Vorwirkung des Unterlassens eines Tempolimits nicht zu begründen. Die Beschwerdeführenden haben schon ihre Annahme, das dem Verkehrssektor bis zum Jahr 2030 zugewiesene Emissionsbudget werde überschritten, nicht näher belegt.


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