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Urteil im Staatsschutzverfahren wegen Mitgliedschaft in der PKK

CELLE. Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle hat am 10. April einen 44-jährigen Angeklagten wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.


Nach den Feststellungen des Senats war der Angeklagte von Juli 2019 bis Juni 2021 als Gebietsleiter für das PKK-Gebiet „Bremen“ für die organisatorischen, finanziellen und propagandistischen Angelegenheiten der PKK in diesem Bereich verantwortlich und koordinierte sie. Hierzu zählte die jährliche Spendenkampagne, die Organisation von öffentlichkeitswirksamen Kundgebungen zu Propagandazwecken und die Führung der ihm untergeordneten PKK-Aktivisten. Seinerseits war er gegenüber den übergeordneten Parteikadern in der streng hierarchischen Organisation für alle Aktivitäten der Partei in seinem Gebiet rechenschaftspflichtig und unterlag ihren Weisungen.

Die „Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) ist nach den Feststellungen des 4. Strafsenats mit ihren Teilstrukturen eine terroristische Vereinigung im Ausland, deren Zweck und Tätigkeit – jedenfalls auch – auf die Begehung von Straftaten des Mordes oder Totschlags gerichtet sind.


Für die mitgliedschaftliche Beteiligung in einer ausländischen terroristischen Vereinigung sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs, StGB).


Die Generalstaatsanwaltschaft hatte beantragt, den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten zu verurteilen. Die Verteidiger beantragten einen Freispruch. Das Verfahren (Az.: 4 St 3/23) endete nach 27 Hauptverhandlungstagen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


Der Senat hat wegen weiterhin bestehender Fluchtgefahr die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.


Text: OLG Celle

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