
CELLE. Fahren pflegende Angehörige in den Urlaub, können Pflegebedürftige eine Verhinderungspflege beantragen. Unter bestimmten Voraussetzungen trägt die Pflegekasse dann die Kosten für einen Ersatz, der die Pflege in dieser Zeit übernimmt – für bis zu sechs Wochen im Jahr. Was dabei beachtet werden sollte und welche Bedingungen gelten, erklärt der Sozialverband Deutschland (SoVD) in Celle:
Benötigen pflegende Angehörige eine Auszeit und möchten Urlaub machen, haben
pflegebedürftige Menschen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, vorübergehend
eine Verhinderungspflege zu beantragen. Die Pflegekasse übernimmt anfallende Kosten für einen
Pflegeersatz für maximal sechs Wochen, beziehungsweise 42 Tage im Jahr, wenn zum Zeitpunkt
der Antragstellung mindestens Pflegegrad zwei vorliegt und Betroffene bereits sechs Monate zu
Hause gepflegt worden sind.
„In welcher Höhe die Pflegekasse Kosten übernimmt, hängt davon ab, wer die Verhinderungspflege durchführt. Das können ehrenamtliche HelferInnen, Verwandte und Bekannte, aber auch ein Pflegedienst sein“, weiß SoVD-Berater*in Sabine, Kellner. Wird die Verhinderungspflege von Nicht-Verwandten oder einem Pflegedienst übernommen, zahlt die Pflegekasse für Pflegegrad zwei bis fünf bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr. „Bei Familienangehörigen ersten oder zweiten Grades und Personen, die mit dem*der Pflegebedürftigen in einem Haushalt wohnen, darf der ausgezahlte Betrag das Anderthalbfache des monatlichen Pflegegeldes nicht überschreiten“, so Kellner. Allerdings könnten Verwandte anfallende Kosten wie Fahrtkosten, Verdienstausfälle oder Kosten für die Kinderbetreuung geltend machen. Zusammengerechnet liegt die Kostengrenze auch hier bei 1.612 Euro pro Jahr.
Die BeraterInnen des SoVD in Celle stehen für weitere Fragen zur Verfügung und unterstützen
bei der Antragstellung. Der Verband ist telefonisch und per E-Mail zu erreichen (05141 902910)
oder info.celle@sovd-nds.de).