HANNOVER/CELLE. Das Landgericht Hannover hat heute im Hauptsacheverfahren zur Klage des Geschäftsführers der Hannover 96 Management GmbH Martin Kind gegen seine fristlose Abberufung das bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Urteil vollumfänglich bestätigt (CELLEHEUTE berichtete mehrfach). Damit sei der Beschluss der fristlosen Abberufung nichtig und Kind bleibt Geschäftsführer. Martin Kind: „Ich begrüße diese Entscheidung. Sie führt zu Rechtsklarheit in dieser Frage in der Zukunft. Es besteht nunmehr Rechtssicherheit im Sinne der Weiterentwicklung des Wirtschaftsunternehmens Hannover 96 und des Breitensportvereins Hannover 96 e.V. Das setzt allerdings voraus, dass Aufsichtsrat und Vorstand ihre bereits zuvor im einstweiligen Verfügungsverfahren vom OLG Celle als in besonderem Maße treuewidrig bezeichnete Vorgehensweise zukünftig unterlassen.“
" DFL lanciert vertrauliches Schreiben"
Hannover 96 sagt dazu: "Leider gibt die Art und Weise der Kommunikation der Deutschen Fußball Liga (DFL) mit der Hannover 96 KGaA Anlass zur Stellungnahme. Auf unser Schreiben vom Donnerstag, den 25. August 2022, ist insbesondere mit auf die Frage des konkreten Verständnisses eines vermeintlichen Weisungsrechts bis heute keine Antwort erfolgt. Auch auf das konkrete Gesprächsangebot wurde nicht reagiert. Stattdessen wurde ein weiteres Schreiben am Freitag, den 7. Oktober 2022, per E-Mail um 19.42 Uhr übersandt, dessen Inhalt bereits am Montag, den 10. Oktober 2022, Gegenstand medialer Berichterstattung in der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung, der Neuen Presse und der BILD gewesen ist. Da dem Hannover 96 e.V., wie Vereinsvertreter Herr Nestler während der heutigen Verhandlung vor dem Landgericht Hannover geäußert hat, dieses Schreiben bis dato nicht vorliegt, liegt der begründete Verdacht nahe, dass die DFL selbst über den Inhalt dieses persönlichen und vertraulichen Schreibens informiert hat - ein krasser Vertrauensbruch. Ungewöhnlich ist, dass dieses Schreiben nur vom Prokuristen Herrn Paepke unterschrieben wurde, nicht wie zu erwarten von der Geschäftsführerin Frau Hopfen. Martin Kind ergänzt: 'Die Hannover 96 KGaA hat die Verträge mit dem e.V. und der DFL beachtet. Darüber hinaus ist klar festzuhalten: Das Unternehmensrecht ist höher einzuordnen als das Verbandsrecht.'"
*Update* Das Oberlandesgericht Celle schreibt:
Der Hannoversche Sportverein von 1896 e.V. ist der alleinige Gesellschafter der Hannover 96 Management GmbH. Er hatte sich im Jahr 2019 in dem sog. „Hannover-96- Vertrag“ unter anderem verpflichtet, eine Regelung nicht einseitig zu ändern, nach der die Geschäftsführer der GmbH von deren Aufsichtsrat bestellt und abberufen werden. Am 25. Juli 2022 beschloss der Verein ungeachtet dessen ohne Beteiligung des Aufsichtsrats, den derzeitigen Geschäftsführer der GmbH abzuberufen. Diese Abberufung ist Gegenstand eines Rechtsstreits, in dem das Landgericht Hannover zwischenzeitlich mit Urteil vom 11. Oktober 2022 die Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses festgestellt hat. Dieses Urteil in der Hauptsache ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Um bis zu einer abschließenden Entscheidung Rechtssicherheit zu erlangen, hat der Geschäftsführer in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine einstweilige Regelung begehrt. In diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – in dem nur eine summarische Prüfung erfolgt – hat der für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsrecht zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle jetzt mit Beschluss vom 8. November 2022 dem Geschäftsführer recht gegeben und damit eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Hannover bestätigt (Az. 9 U 72/22). Der Verein habe sich in dem „Hannover- 96-Vertrag“ in seiner Stimmrechtsmacht gerade für die Besetzung des Geschäftsführeramtes beschränkt und diese Entscheidungen dem Aufsichtsrat übertragen. Diese Beschränkung könne er nicht durch einzelne Beschlüsse unterlaufen. Anderenfalls liefe die Bindungsklausel leer. Der Versuch, diese satzungsmäßige Kompetenzordnung zu unterlaufen, sei unwirksam. Der Kläger darf deshalb das Amt des Geschäftsführers bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter ausüben. Der Beklagten ist es bis dahin untersagt, die Löschung des Klägers als Geschäftsführer im Handelsregister zu betreiben.
Diese Entscheidung des Senats im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann nicht angefochten werden. Unabhängig hiervon steht eine rechtskräftige abschließende Entscheidung im Hauptsacheverfahren aber noch aus.
Die vollständige Entscheidung ist in anonymisierter Form in Kürze in der Niedersächsischen Rechtsprechungsdatenbank abrufbar (http://www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml).