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Unternehmen, Vereine und Stiftungen müssen sich registrieren

Audrey-Lynn Struck

Urteil Gericht
New Africa / stock.adobe.com

CELLE. Um zu verhindern, dass Unternehmen Opfer von möglicher Geldwäsche werden, wurde das Geldwäschegesetz (GWG) geschaffen. Verschiedene Branchen sind darin vom Gesetzgeber verpflichtet worden, Präventionsmaßnahmen zu ergreifen. Der Landkreis Celle ist hier eigenen Angaben zufolge zuständig für verpflichtete Finanzunternehmen, Versicherungsvermittler, nicht verkammerte Rechtsbeistände, Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen, Immobilienmakler sowie Güterhändler.


Bereits 2017 ist das Transparenzregister als sogenanntes „Auffangregister" eingeführt worden, in das sich bestimmte Unternehmen eintragen mussten, sofern sie nicht schon in anderen Registern, wie zum Beispiel dem Handelsregister oder Genossenschaftsregister, eingetragen waren. Hintergrund ist eine höhere Transparenz von Unternehmensstrukturen und Verantwortlichkeiten gegenüber dem Vertragspartner, wie der Landkreis weiter mitteilt.


Das Transparenzregister sei jetzt zu einem sogenannten „Vollregister" aufgewertet worden. Das bedeute, dass alle juristischen Personen des privaten Rechts, eingetragene Vereine und rechtsfähige Stiftungen im Transparenzregister ihre wirtschaftlich Berechtigten eintragen müssen. Hierfür sind - je nach Unternehmensform - verschiedene Fristen eingeräumt worden: AG´s, SE´s, KGaA´s bis 31.03.2022, GmbH´s, Genossenschaften, SCE´s und Partnerschaften bis 30.06.2022, alle anderen Unternehmensformen bis 31.12.2022. Diese Eintragungspflicht gelte auch für eingetragene Vereine (wobei die Eintragung hier automatisiert aus dem Vereinsregister erfolgt) und rechtsfähige Stiftungen. Anmeldungen sind jederzeit möglich unter www.transparenzregister.de.

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