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SoVD informiert zu Regelung für Pflegebedürftige und Pflegepersonen

Extern

CELLE. Ab Pflegegrad 2 haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf Pflegegeld. Erhalten sie zusätzlich Sozialleistungen, deren Gewährung vom Einkommen abhängt, müssen sie sich aber keine Sorgen machen. Denn: Pflegegeld wird nicht angerechnet – das gilt auch für Pflegepersonen mit Sozialleistungsbezug. Was Betroffene hierzu wissen sollten, erklärt der Sozialverbands Deutschland (SoVD) in Celle.

Werden Pflegebedürftige zu Hause zum Beispiel von Angehörigen gepflegt und haben einen Pflegegrad von mindestens 2, erhalten sie Pflegegeld. Diese Leistung wird Betroffenen zur Verfügung gestellt, um damit einer nahestehenden Person eine Zuwendung zu zahlen, wenn diese Pflegeaufgaben übernimmt. Beziehen Pflegebedürftige zudem Grundsicherung, Sozialhilfe oder Hartz IV beziehungsweise Bürgergeld, gilt: Das Pflegegeld wird nicht auf das Einkommen angerechnet. Da sie ansonsten gegenüber anderen Pflegepersonen schlechter gestellt würden, trifft dies außerdem auf Pflegepersonen zu, die Sozialleistungen bekommen. „Diese sozialrechtliche Ausnahme ist allerding nur in Fällen gültig, in denen die Pflegeperson nicht im Rahmen eines Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses für die pflegebedürftige Person tätig wird“, informiert SoVD-Berater*in Sabine, Kellner.


Für weitere Fragen rund um das Thema Pflege stehen die Berater des SoVD in Celle telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung. Der Verband kann unter 05141-902910 sowie info.celle@sovd-nds.de kontaktiert werden.

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