Meldepflicht: Arbeitgeber müssen Schwerbehinderte beschäftigen
- Audrey-Lynn Struck
- 16. Feb. 2023
- 1 Min. Lesezeit
CELLE. #Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Diese Arbeitgeber hätten der Agentur für #Arbeit bis spätestens 31. März 2023 ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen. Diese Frist können nicht verlängert werden, teilt die Agentur mit.
Am schnellsten gehe es elektronisch. Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gelte auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.
Kostenlose Software
Um die Anzeige zu erstellen, könnten Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese stehe auf der Website www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder könne als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Ab dem Anzeigejahr 2021 sei die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es sei keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich.
Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, sei eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabeerde w auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, könne dies ebenso über die Software berechnet werden.