CELLE. Ein 33-jähriger Mann soll 2014 aufgrund einer Impfung gegen Masern und Mumps gestorben sein, das behaupten die Eltern des Mannes seit Jahren. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Sitz in Celle hat nun als letzte Instanz über diese Behauptung geurteilt und die Berufung der Eltern abgewiesen.
Geklagt hat eine Mutter, deren Sohn 1983 im Alter von zwei Jahren gegen Masern und Mumps geimpft wurde. Im darauffolgenden Jahr kam es wohl zu ersten Ausfällen in Form eines watschelnden Ganges und dezenter Inkoordiniertheit. Später kamen Krampfanfälle hinzu, für die zunächst keine medizinische Erklärung gefunden wurde. Im Jahre 2014 verstarb der Sohn. Seine Eltern führen die Erkrankung auf die Impfung zurück.
Die Eltern haben eine Vielzahl von Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren angestrengt. Auch im hiesigen Berufungsverfahren liegen zahlreiche Gutachten vor, die zuletzt nach Untersuchung des asservierten Gehirns des Verstorbenen erstellt wurden.
Das Gericht hatte über die Frage zu befinden, ob ein Hirnschaden als Schädigungsfolge der Impfung festzustellen ist und dem Verstorbenen eine Beschädigtenrente zu gewähren ist. Hierzu wurde im Verhandlungstermin u.a. der zuletzt beauftragte Sachverständige angehört.
Der Vorsitzende Richter Klaus Thommes teilte mit, dass es keinen nachweisbaren medizinischen Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Tod des Mannes gebe. Die Eltern waren während der Verhandlung aufgebracht und die Mutter musste mehrmals vom Richter beruhigt werden. Der Mann soll nach der Impfung als Kind einen Krampfanfall gehabt haben und litt danach unter Unkoordiniertheit, vermehrter Ermüdbarkeit und einem watschelnden Gang.
Es gab insgesamt neun Gutachten zu dem Fall und alle kamen zu dem Ergebnis, dass es keinen Zusammenhang zwischen Impfung und Erkrankung gebe. Die Eltern hatten in der Vergangenheit bereits eine Vielzahl von Gerichtsverfahren angestrengt und forderten in der Verhandlung ein neues Gutachten, da sie die Aussagen des Neurologen für medizinisch nicht haltbar und teilweise widersprüchlich hielten.
Das Urteil des Landessozialgerichts ist für die Eltern endgültig, aber sie können Beschwerde dagegen einlegen, dass sie keine Revision einlegen dürfen, um das Urteil anzufechten.