CELLE. Stadt und Landkreis informieren aktuell zur Aufnahme Geflüchteter aus der Ukraine: Aufenthaltserlaubnisse (gemäß § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes), die am 1. Februar 2024 noch gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen automatisch bis zum 4. März 2025 ohne Verlängerung im Einzelfall fort. Dazu ist keine weitere Bescheinigung nötig. Auch eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist nicht erforderlich.
Für neu einreisende Geflüchtete gilt: Niedersachsen hat im Vergleich zu anderen Bundesländern überdurchschnittlich viele ukrainische Kriegsflüchtlinge aufgenommen. Um bundesweit eine möglichst gerechte Verteilung zu erreichen, ist eine Aufnahme in niedersächsischen Kommunen ab sofort nur noch im Ausnahmefall möglich. Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn der Familiennachzug zu engen Familienangehörigen (Kernfamilie) erfolgen soll, bereits ein Arbeitsplatz vorhanden ist, oder schwere gesundheitliche Einschränkungen bestehen. Wenn eine dieser Voraussetzungen vorliegt, ist eine Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt weiterhin möglich.
In allen übrigen Fällen wenden sich Betroffene, je nach vorgesehenem Wohnort, zur Klärung der Situation bitte an die Ausländerbehörden der Stadt (abh@celle.de) oder des Landkreises Celle (auslaenderstelle@lkcelle.de). Diese werden sie registrieren und einer Erstaufnahmeeinrichtung in einem anderen Bundesland zuweisen.