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OLG-Urteil: Handwerkerverträge an der Haustür

Audrey-Lynn Struck

Foto: chokniti / stock.adobe.com

CELLE. Hin und wieder bieten Handwerker „einfachere“ Arbeitsleistungen unaufgefordert an der Haustür an. Die Reinigung und Versiegelung von Dachpfannen und Pflastersteinen oder Malerarbeiten an Holz und Fassade werden so oftmals handschriftlich vereinbart. Eine ausreichende Belehrung über das Widerrufsrecht, das Verbrauchern in Fällen solcher Haustürgeschäfte zusteht, erfolgt dabei häufig nicht. Nicht selten kommt es später zum Streit, wenn sich der Kunde vom Vertrag lösen will und seine Anzahlung zurückfordert.


Einen solchen Fall hatte jetzt der auch für Bausachen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle zu entscheiden. Das OLG schildert diesen wie folgt: Vereinbart war die Reinigung und Versiegelung von Dachpfannen und Pflastersteinen sowie die Sanierung von Holz zu einem Preis von 21.000 Euro. Nachdem die Arbeiten teilweise erbracht waren, hatte der Kunde seine Vertragserklärung widerrufen und seine Anzahlung von 12.500 Euro zurückgefordert. Der Handwerker hat dem einen vermeintlichen Anspruch für erbrachte Leistungen in Höhe von 8.050 Euro entgegengehalten. Das Landgericht Bückeburg hatte dem Kunden in erster Instanz recht gegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung des Handwerkers hat der Senat jetzt mit Beschluss vom 26. April 2022 zurückgewiesen (Az. 6 U 6/22).

Maßgeblich für diese Entscheidung war laut OLG die genaue rechtliche Einordnung des Vertrages: Bei einem Verbraucherbauvertrag seien die gegenseitigen Leistungen im Falle eines Widerrufs zurückzugewähren, für erbrachte Arbeiten sei deren Wert zu ersetzen. Bei einem „schlichten“ Verbrauchervertrag schulde der Kunde demgegenüber nur dann Wertersatz, wenn er ausreichend über sein Widerrufsrecht belehrt worden war, woran es hier gefehlt habe.


Ein Verbraucherbauvertrag liege bei Arbeiten an einem bestehenden Gebäude nur dann vor, wenn diese Arbeiten „erheblich“ sind. Nach Auffassung u.a. des Senats müssen sie in ihrem Umfang einem Neubau gleichkommen und mehrere Gewerke umfassen. Einen solchen Umfang hatten die im vorliegenden Fall vereinbarten Arbeiten nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Rückforderung der Anzahlung hier ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen könnte, hatte der Senat nicht.


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