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Geänderte Quarantäne-Regelungen

Audrey-Lynn Struck

HANNOVER. Nach der heutigen Landespressekonferenz fasst das Gesundheitsministerium die drei wesentlichen Änderungen an der Absonderungs-Verordnung, die gemeinsam mit der geänderten Corona-Verordnung (CELLEHEUTE berichtete) in Kraft getreten sind, noch einmal zusammen und hat die Grafiken (s. unten) dazu entsprechend angepasst.

§ 2 Abs. 2 der Absonderungsverordnung wurde geändert in Bezug auf die Ausnahmen von der Quarantäne für asymptomatische Kontaktpersonen: Alle Personen, die vor weniger als 90 Tagen eine COVID-Infektion durchgemacht haben und genesen sind, sind als asymptomatische Kontaktperson von der Pflicht zur Quarantäne befreit. Damit sind die Ausnahmen von der Quarantäne für symptomlose Kontaktpersonen nun deckungsgleich mit den Ausnahmen von der Testpflicht im Rahmen der 2G+-Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung.

Der neu eingefügte § 2 Abs. 3 der Absonderungsverordnung diene einer Klarstellung und Synchronisierung der Quarantäne-Regelungen für Schülerinnen und Schüler mit den Regelungen des „Anlassbezogenen intensivierten Testens“ (ABIT) - Schülerinnen und Schüler, die aufgrund eines Kontaktes in der Schule Kontaktperson sind und asymptomatisch bleiben, müssen demnach nicht in Quarantäne, da täglich Tests durchgeführt werden. Diese Regelung werde von den niedersächsischen Gesundheitsämtern und Schulen bereits seit November 2021 angewandt und finde nun auch noch einmal ausdrücklich in der Absonderungs-Verordnung Berücksichtigung.

Der bisherige § 5 Abs. 1 S. 4 wurde gestrichen. Die Beendigung der Pflicht zur Isolierung bei Beschäftigen in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die mindestens 48 Stunden symptomfrei sind, kann nun nicht mehr ausschließlich durch eine PCR-Testung erfolgen, sondern ist nun grundsätzlich auch mit einem anerkannten PoC-Antigen-Test zur patientennahen Durchführung durch Dritte möglich. Damit setze Niedersachsen Punkt 6 des Beschlusses der Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder mit der Bundesregierung (MPK) vom 24. Januar 2022 in der Absonderungsverordnung um.







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