HANNOVER. Ob Reisen, Veranstaltungen oder Fitnessstudios – für pandemiebedingte Ausfälle und Schließungen erhielten viele VerbraucherInnen in den vergangenen beiden Jahren Gutscheine für bereits bezahlte Leistungen. Mit Beginn des neuen Jahres können sich Betroffene diese nun auszahlen lassen. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen weist jetzt darauf hin, dass eine Rückerstattung auch fordern kann, wer keinen Gutschein für nicht erbrachte Leistungen erhalten hat.
„Die gesetzliche Gutscheinlösung sollte Unternehmen vor der Insolvenz bewahren und damit sicherstellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher nicht leer ausgehen“, erklärt Tiana Schönbohm, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. „Seit Anfang 2022 sind Anbieter aber verpflichtet, nicht eingelöste Gutscheine auszuzahlen.“ Allerdings sei der Corona-Gutschein keine Voraussetzung dafür. Wer bisher verpasst hat, sich einen Gutschein ausstellen zu lassen, könne sich grundsätzlich auch ohne Gutschein vom Anbieter für im Lockdown nicht erbrachte Leistungen entschädigen lassen.
Ob mit oder ohne Gutschein: Um an das Geld zu kommen, sollten Betroffene den Veranstalter oder das Unternehmen schriftlich zur Rückerstattung auffordern – am besten per Einwurf-Einschreiben und mit einer angemessenen Frist. „Um ihren Anspruch geltend zu machen, haben Verbraucherinnen und Verbraucher drei Jahre Zeit. Danach ist er verjährt“, erläutert die Rechtsexpertin.
Mehr Informationen unter: www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/corona-gutscheine-auszahlen-lassen
Bei weiteren Fragen oder Problemen bei der Rückerstattung hilft die kostenlose Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort, telefonisch und per Video:
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