CELLE. Der Landkreis weist im Zuge der Ferienzeit darauf hin, dass das Befahren der Örtze, Aschau und Lachte für Paddelboote erlaubt ist, dabei aber die Befahrensregelungen für Fließgewässer des Landkreises Celle unbedingt beachtet werden müssen. Ziel ist es, die Wertigkeit der Heidefließgewässer unter Natur- und Landschaftsschutzaspekten zu erhalten.
Die Regelungen können unter Verordnung des Landkreises Celle zum Schutze von Heidebächen vom 28.03.2005 eingesehen werden.
Hier ein kurzer Überblick:
Die Heidebäche dürfen in der Zeit vom Dienstag, 16. Mai, bis Samstag, 14. Oktober, in der Zeit von 9 bis 18 Uhr mit Kanu, Canadier oder Kajak befahren werden. Eine Ausnahme gilt dabei für alle Mitglieder des Deutsches Kanuverbandes (DKV), denen es ganzjährig erlaubt ist, die Heidebäche zu bepaddeln.
Wichtig zu wissen: Nur an den gekennzeichneten Anlegestellen darf ein- und ausgestiegen werden. Ein Streckenabschnitt in Fließrichtung unterhalb eines Pegels darf nur befahren werden, solange dieser grün anzeigt. Das heißt, sollte der Pegel beispielsweise an der Einstiegsstelle in Müden rot anzeigen, darf der folgende Streckenabschnitt bis zur nächsten Einstiegsstelle in Baven nicht befahren werden. Sollte der Pegel dort grün anzeigen, kann an der Einstiegsstelle in Baven bachabwärts (in Fließrichtung) nach Hermannsburg eingesetzt werden.
Die Pegelstände werden innerhalb der Saison wöchentlich immer am Freitag aktualisiert und sind über die Website des Naturparkes Südheide einsehbar: (https://www.naturpark-suedheide.de/aktiv-im-naturpark/pegelstaende-fluss-erlebnis/).
Auch die Kennzeichnung der Boote ist maßgeblich. Boote kanutouristischer Anbieter sind mit dem Firmennamen und der Bootsnummer zu kennzeichnen. Mitglieder des DKV sollen ihre Boote durch den Boots-/Vereinsnamen und die Ortsangabe kenntlich machen.
Weitere Informationen zum Nachlesen finden Sie hier.
Bei Fragen rund um die kanusportliche Nutzung der Heidebäche steht Ihnen Romina Stüber (05141 916-6639, romina.stueber@lkcelle.de) in der Abteilung Natur- und Landschaftsschutz zur Verfügung.